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   OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 D 16/23   

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https://dejure.org/2023,21951
OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 D 16/23 (https://dejure.org/2023,21951)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 17.08.2023 - 3 D 16/23 (https://dejure.org/2023,21951)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 17. August 2023 - 3 D 16/23 (https://dejure.org/2023,21951)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 5 Abs. 2, AufenthG § 5 Abs. 3, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 25a, AufenthG § 25b
    Prozesskostenhilfe; Ausweisungsinteresse; Ratenzahlung; Wiederholungsgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 11 S 1967/16

    Ausweisungsinteresse im Sinne des AufenthG 2004, Fassung: 2016-01-01, § 5 Abs 1

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 D 16/23
    Teilweise wird darüberhinausgehend vertreten, dass ein Ausweisungsinteresse nur dann vorliegt, wenn eine Gefahrprognose positiv ist (so wohl VGH BW, Urt. v. 19. April 2017 - 11 S 1967/16 -, juris Rn. 25 ff.).
  • OVG Sachsen, 03.11.2020 - 3 B 262/20

    Familienzusammenführungsrichtlinie; Ausweisungsinteresse; Prognoseentscheidung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 D 16/23
    Demgegenüber ist ein Ausweisungsinteresse nicht mehr erheblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht (zu Vorstehendem BayVGH, Beschl. v. 29. August 2016 a. a. O. Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 9. März - 3 B 14/23 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 14.08.2018 - 3 B 159/18

    Ausweisung; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Ehegattennachzug; besonders schwer

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 D 16/23
    Eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG für die dort genannten Schutzgüter lässt sich auch generalpräventiv begründen, wenn sie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell ist (SächsOVG, Beschl. v. 14. August 2018 - 3 B 159/18 -, juris Rn. 22 m. w. N.).24 Die vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht mit der Bejahung eines Ausweisungsinteresses stillschweigend getroffene Feststellung, von der Klägerin gehe noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in diesem Sinne aus, ist mit ihrem Hinweis darauf, dass sie außer der abgeurteilten Straftat keine weiteren Straftaten begangen habe und die Wiederholung einer ähnlichen Straftat ausgeschlossen werden könne, weil sie nach Offenlegung ihrer wahren Identität keine Straftaten i. S. des § 95 AufenthG mehr verwirklichen werde, hinreichend in Frage gestellt.
  • OVG Sachsen, 09.03.2023 - 3 B 14/23

    Kein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG für nach Deutschland

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 D 16/23
    Demgegenüber ist ein Ausweisungsinteresse nicht mehr erheblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht (zu Vorstehendem BayVGH, Beschl. v. 29. August 2016 a. a. O. Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 9. März - 3 B 14/23 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 06.11.2017 - 3 EO 563/17

    Aufenthaltserlaubnis bei Verwirklichung mehrerer Straftaten unter Anwendung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 D 16/23
    Dabei ist keine hypothetische Ausweisungsprüfung in der Weise vorzunehmen, dass geklärt würde, ob eine Ausweisung des Antragstellers rechtmäßig wäre, so dass es auch keine Rolle spielt, ob ein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG besteht (BayVGH, Beschl. v. 29. August 2016 - AS 16.1602 -, juris Rn. 21 m. w. N.; ThürOVG, Beschl. v. 6. November 2017 - 3 EO 563/17 -, juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 16.11.2023 - 6 B 61/23
    Dabei ist keine hypothetische Ausweisungsprüfung in der Weise vorzunehmen, dass geklärt würde, ob eine Ausweisung des Antragstellers rechtmäßig wäre, so dass es auch keine Rolle spielt, ob ein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG besteht (SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2023 - 3 D 16/23 -, juris Rn. 22 und Beschl. v. 9. März 2023 - 3 B 14/23 -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 29. August 2016 - 10 AS 16.1602 -, juris Rn. 21 m. w. N.; ThürOVG, Beschl. v. 6. November 2017 - 3 EO 563/17 -, juris Rn. 12).

    Demgegenüber ist ein Ausweisungsinteresse nicht mehr erheblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht (SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2023 a. a. O. Rn. 23 und Beschl. v. 9. März 2023 a. a. O. Rn. 18 m. w. N.).

    Eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG für die dort genannten Schutzgüter lässt sich auch generalpräventiv begründen, wenn sie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell ist (SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2023 a. a. O. Rn. 24 und Beschl. v. 9. März 2023 a. a. O. Rn. 19 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 16.11.2023 - 3 B 114/23

    Verlängerung Aufenthaltserlaubnis; Begleitung anlässlich medizinischer

    Dabei ist keine hypothetische Ausweisungsprüfung in der Weise vorzunehmen, dass geklärt würde, ob eine Ausweisung des Antragstellers rechtmäßig wäre, so dass es auch keine Rolle spielt, ob ein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG besteht (SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2023 - 3 D 16/23 -, juris Rn. 22 und Beschl. v. 9. März 2023 - 3 B 14/23 -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 29. August 2016 - 10 AS 16.1602 -, juris Rn. 21 m. w. N.; ThürOVG, Beschl. v. 6. November 2017 - 3 EO 563/17 -, juris Rn. 12).17 Allerdings begründet die Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Tatbestände nicht unmittelbar das Ausweisungsinteresse.

    Demgegenüber ist ein Ausweisungsinteresse nicht mehr erheblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht (SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2023 a. a. O. Rn. 23 und Beschl. v. 9. März 2023 a. a. O. Rn. 18 m. w. N.).

    Eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG für die dort genannten Schutzgüter lässt sich auch generalpräventiv begründen, wenn sie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell ist (SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2023 a. a. O. Rn. 24 und Beschl. v. 9. März 2023 a. a. O. Rn. 19 m. w. N.).

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